Artikel: Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag

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Der Vorsorgeauftrag deckt mehr Bereiche ab als die Patientenverfügung. Mit dem Vorsorgeauftrag können handlungsfähige (d. h. volljährige und urteilsfähige) Personen eine natürliche oder juristische Person damit betrauen, Ihnen im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit persönlichen Beistand zu leisten, Ihr Vermögen zu verwalten oder Sie in den Rechtsbeziehungen mit Dritten zu vertreten.

Im Rahmen des Vorsorgeauftrags können Sie auch eine therapeutische Vertretung bezeichnen. In diesem Fall muss wegen des ausgesprochen persönlichen Charakters dieser Aufgabe die oder der Beauftragte eine natürliche Person sein. Der Vorsorgeauftrag muss von A bis Z handschriftlich abgefasst oder notariell beurkundet werden. Die therapeutische Vertretung muss nicht unbedingt eine Gesundheitsfachperson sein. Sie können jemanden aus der Familie oder aus Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis bestimmen. Die therapeutische Vertretung muss der für Sie vorgesehenen Behandlung zustimmen. Sie benötigt also alle Informationen, die notwendig sind, um in die Behandlung an Ihrer Stelle einwilligen zu können. Die Rechte der therapeutischen Vertretung gelten ab dem Zeitpunkt, in dem Sie selber nicht mehr urteilsfähig sind.

 

Was geschieht, wenn weder eine Patientenverfügung noch ein Vorsorgeauftrag vorhanden sind?

In diesem Fall muss die Gesundheitsfachperson vor einem Eingriff die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretung einholen. Sind Sie nicht gesetzlich vertreten, können Ihre Angehörigen an Ihrer Stelle einwilligen. Wenn Sie keine Angehörigen haben oder wenn diese keine medizinischen Entscheide für Sie treffen wollen oder können, wird von der zuständigen Behörde ein Beistand bezeichnet.

Autor: 

Bruno Rubin - Geschäfts- und Pflegedienstleiter VIVA DOMUS Espace Mittelland AG

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